Es rechtfertigt sich deshalb, die Veranlagung für das Steuerjahr 2004, welche ermessensweise erfolgte, zu korrigieren und bei der Veranlagung der Reittiersteuer für das Steuerjahr 2004 auf einen Reittierbestand von 43.5 Reittiere abzustellen, entsprechend dem Durchschnitt des Vorjahres und des Folgejahres. Dies ergibt eine Reittierabgabe auf 43.5 Reittieren zu je Fr. 150.--, total Fr. 6'525.--. Der Rekurs ist in diesem Punkt gutzuheissen. Die Veranlagung der Reittiersteuer ist auf diesen Betrag zu korrigieren. Steuergericht, Urteil vom 3. November 2008