40.5 bzw. 46.5 bzw. 39.5 bzw. 48 Reittiere, demnach im Durchschnitt jährlich 43.5 Reittiere. Diese Zahlen weichen nun doch erheblich von den GELAN Daten mit 60 Nutztieren ab, welche der Veranlagung für das Steuerjahr 2004 zugrunde gelegt wurden (Abweichung ca. 38%). Vorliegend ist die Einsprache gegen die Ermessensveranlagung nur deshalb rechtzeitig erfolgt, weil die Veranlagungsverfügung keine Rechtsmittelbelehrung enthielt. Einsprache gegen Ermessensveranlagung sind gemäss § 149 Abs. 4 StG nur möglich, wenn die Veranlagung offensichtlich unrichtig ist und, wenn sie begründet und belegt wird. Die offensichtliche Unrichtigkeit ergibt sich aus dem vorliegenden Vergleich der Pferdebestände.