Bei der Ermessensveranlagung hat die Gemeinde auf die Daten abgestellt, die ihr verfügbar waren, nämlich auf die sogenannten GELAN Daten. Auf diese Daten abzustellen ist nicht pflichtwidrig, weil die Daten jeweils von den Landwirtschaftsbetrieben selber stammen, also im vorliegenden Fall von den Rekurrenten selber, um damit Direktzahlungen für die Landwirtschaft zu erhalten. Allerdings ist es richtig, dass diese Daten auch Tiere mitumfassen, die nicht „beschlagen“ und damit nicht „Reittiere“ sind. Dies können im vorliegenden Fall Pferde für die Aufzucht oder Pferde in der Alterspension sein. Trotzdem ist es nicht pflichtwidrig, auf die GELAN