Aus dem Besitz leitet sich auch die Vermutung des Eigentums ab (Art. 930 Abs. 1 ZGB). Kommt der Stallbesitzer seinen Meldepflichten nicht nach, ist es bei der Ermessensveranlagung gerechtfertigt und nicht pflichtwidrig, aus dem Besitz auch auf das Eigentum zu schliessen. Dies hat die Gemeinde vorliegend getan. Die Rekurrenten haben bisher, weder bei der Gemeinde noch im Rekursverfahren, Angaben darüber gemacht, welche Pferde in ihrem Eigentum sind und welche Pferde im Eigentum Dritter stehen. Deshalb greift die Vermutung gemäss Art.