Kommen sie ihrer Meldepflicht nicht nach, liegt eine Übertretung des Reglements vor, welche mit einer Busse bis zu Fr. 300.— geahndet werden kann (§ 12.1 Regl). 5. Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Steuergesetzes (§ 118-204 StG) sind auch auf die Steuern der Gemeinden anwendbar (§ 258 Abs. 1 StG), damit auch auf die Spezialsteuern der Gemeinden. Kommt der Steuerpflichtige seinen Meldepflichten nicht nach, ist gemäss § 147 StG eine Ermessensveranlagung vorzunehmen. Stallbesitzer wie die Rekurrenten, üben, wie bereits ausgeführt, den unmittelbaren Besitz an den von ihnen gehaltenen Reittieren aus. Aus dem Besitz leitet sich auch die Vermutung des Eigentums ab (Art. 930 Abs. 1 ZGB).