920 ZGB). Weil das Steuersubjekt im Reittierreglement der Gemeinde der Eigentümer des Reittiers ist (§ 2 Regl), können die Rekurrenten grundsätzlich nicht mit einer Reittiersteuer belegt werden für Reittiere, deren Eigentümer sie nicht sind. Insofern ist den Rekurrenten recht zu geben. Als Stallbesitzer sind sie zwar meldepflichtig (§ 3.2 Regl) und abrechnungspflichtig (§ 4.2 Regl), jedoch nicht steuerpflichtig (§ 2 Regl). Kommen sie ihrer Meldepflicht nicht nach, liegt eine Übertretung des Reglements vor, welche mit einer Busse bis zu Fr. 300.— geahndet werden kann (§ 12.1 Regl).