Wenn er die Reittiere jedoch in einen Pensionsstall einstellt, übt er nicht mehr unmittelbaren Besitz aus und verliert die Haltereigenschaft. In solchen Fällen übt er den Besitz nur noch mittelbar über den Pferdepensionsgeber aus, der selber zum Halter wird. Die Haltereigenschaft kann auch abwechseln, je nach dem wer das Reittier gerade gebraucht (vgl. auch BG 104 II 23ff). Sind die Reittiere bei Dritten eingestellt, sind zwar die Eigentumsverhältnisse klar, jedoch können davon die Besitzesverhältnisse abweichen, weil der Pferdepensionsgeber unselbständigen unmittelbaren Besitz, und der Eigentümer selbständigen aber nur mittelbaren Besitz ausübt (Art. 920 ZGB).