Im vorliegenden Fall scheint das Reittierreglement der Gemeinde R./SO in Bezug auf die darin enthaltenen steuerrechtlichen Bestimmungen vom Kanton nicht genehmigt worden zu sein. Dies schliesst die Anwendbarkeit und die Gültigkeit der Bestimmungen über die Reittiersteuer jedoch nicht aus. Deshalb ist die Gemeinde berechtigt, eine Reittiersteuer zu erheben, auch wenn die Genehmigung des Kantons nicht oder noch nicht vorliegt. 4. Im Steuersystem gehören Reittiersteuern zu den sogenannten Besitzersteuern.