Auch diese gehören in ein Steuerreglement. Als zulässige Bestimmung des Gemeindesteuerrechts unterliegen sie ebenfalls dem Genehmigungsvorbehalt. Die Genehmigung von Steuerreglementen der Gemeinden hat indes nur deklaratorische Bedeutung und wirkt nicht konstitutiv (KRKE 1940 Nr. 6). Diese Steuerreglemente erwachsen auch in Rechtskraft, wenn, wo sie im autonomen Bereich handeln, die Genehmigung nicht oder noch nicht vorliegt, allerdings unter dem Vorbehalt der Gesetzmässigkeit. Im vorliegenden Fall scheint das Reittierreglement der Gemeinde R./SO in Bezug auf die darin enthaltenen steuerrechtlichen Bestimmungen vom Kanton nicht genehmigt worden zu sein.