In seinem Entscheid vom 17. September 1996 (Nr. 2205) in Sachen Reittierreglement Gemeinde Witterswil entschied der Regierungsrat, weil die Einführung von Reittiersteuern vom Kanton weder vorgeschrieben noch erforderlich seien, bedürfe ein Reglement der Gemeinde über die Einführung einer solchen Steuer keiner Genehmigung durch den Kanton. Dieser Auffassung ist nicht zuzustimmen. Gemäss dem Wortlaut von § 257 StG sind alle nach dem Steuerrecht zulässigen Gemeindesteuerbestimmungen in einem Steuerreglement niederzulegen und zu genehmigen. Darunter fallen auch Steuern, welche die Gemeinden gemäss § 2 Abs. 1 StG autonom zu erheben ermächtigt sind. Auch diese gehören in ein Steuerreglement.