Gemäss § 257 StG sind die nach dem Steuergesetz zulässigen Gemeindesteuerbestimmungen in einem Reglement niederzulegen, welches der Genehmigung durch das Finanzdepartement bedarf. Dieser Genehmigungsvorbehalt bestand auch unter den früheren Steuergesetzen, wobei der Regierungsrat die Genehmigungsinstanz war (§ 5 aStG 1961 und aStG 1939). In seinem Entscheid vom 17. September 1996 (Nr. 2205) in Sachen Reittierreglement Gemeinde Witterswil entschied der Regierungsrat, weil die Einführung von Reittiersteuern vom Kanton weder vorgeschrieben noch erforderlich seien, bedürfe ein Reglement der Gemeinde über die Einführung einer solchen Steuer keiner Genehmigung durch den Kanton.