KV schränkt die Steuerautonomie der Gemeinden ein und stellt diese unter den Gesetzesvorbehalt: „Die Einwohnergemeinde können weitere Abgaben erheben, soweit das Gesetz es gestattet“. Die Gemeindeautonomie in Steuersachen steht demnach unter Gesetzesvorbehalt und leistet sich damit direkt aus der Kompetenzdelegation im Steuergesetz (§ 2 Abs. 1 StG) ab. Damit wird die Einheitlichkeit des Steuersystems im Kanton gewährleistet. Gemäss § 257 StG sind die nach dem Steuergesetz zulässigen Gemeindesteuerbestimmungen in einem Reglement niederzulegen, welches der Genehmigung durch das Finanzdepartement bedarf.