Die Überprüfung beschränkt sich demnach auf die Reittiersteuer 2004. 3. Die Gemeinden sind berechtigt, Spezialsteuern auf Gegenständen zu erheben, die der Staat nicht besteuert (§ 2 Abs. 1 StG). Eine gleiche Bestimmung enthielten die früheren Steuergesetze vom 29. Januar 1961 (§1 Abs. 3 aStG 1961) und vom 24. September 1939 (§ 4 Abs. 4 aStG 1939). Mit der Steuergesetzgebung vom 24. September 1939 wurde die Steuerautonomie der Gemeinden im Kanton grundsätzlich aufgehoben und ein einheitliches Steuerrecht für Staat und Gemeinden geschaffen (KRKE 1942 Nr. 69 S.88). Art. 46 Abs. 2 KV schränkt die Steuerautonomie der Gemeinden ein und stellt diese unter den Gesetzesvorbehalt: