Aus diesem Versäumnis darf den Rekurrenten als Betroffene kein Nachteil entstehen. Die Beschwerden an das Volkswirtschaftsdepartements sind deshalb als Rekurs gegen die Veranlagungsverfügungen entgegenzunehmen und vollumfänglich, d. h. materiell auf die Richtigkeit der Veranlagung, und nicht bloss auf den Erlassentscheid zu überprüfen. 2. Die Reittierabgabe 2003 hat der Gemeinderat den Rekurrenten erlassen. Wie sich aus dem Beschlussprotokoll des Gemeinderates ergibt, wurde der Erlass – entgegen der Ansicht der Gemeinde – nicht von Bedingungen oder Vorbehalten abhängig gemacht.