Damit wäre die Einsprachefrist von 30 Tagen zur Anfechtung und Neubeurteilung der Veranlagung abgelaufen. Die Veranlagungsverfügungen für das Steuerjahr 2003 und 2004 enthalten (im Unterschied zur Veranlagungsverfügung betreffend Reittiersteuer 2002) keine Rechtsmittelbelehrung. Damit wurde den Rekurrenten die Möglichkeit genommen, die Veranlagungen auf ihre Richtigkeit überprüfen zu lassen. Aus diesem Versäumnis darf den Rekurrenten als Betroffene kein Nachteil entstehen.