Indes verlangt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nicht einen Erlass der Steuern, sondern die Aufhebung und Neuveranlagung der Reittiersteuern für die Jahre 2003 und 2004. Er verlangt demnach die Neubeurteilung der Veranlagungen und nicht bloss die Überprüfung des Erlassentscheides des Gemeinderates. Die Veranlagungsverfügungen datieren vom 22. Dezember 2006 und wurden am 6. März 2007 abgemahnt. Gemäss § 258 Abs. 1 ist die Einsprachefrist von 30 Tagen (§ 149 Abs. 2 StG) auch auf die Gemeindesteuern anwendbar. Damit wäre die Einsprachefrist von 30 Tagen zur Anfechtung und Neubeurteilung der Veranlagung abgelaufen.