Die Beschwerdesache wurde dem Steuergericht vom Volkswirtschaftsdepartement überwiesen. Seine Zuständigkeit überprüft das Steuergericht von Amtes wegen. Der Entscheid richtet sich gegen den Erlass einer Gemeindesteuer. Nach bisherigem Recht war der Regierungsrat Beschwerdeinstanz für Streitigkeiten um den Erlass von Gemeindesteuern (§ 255 Abs. 3 StG). Das Steuergericht ist erst seit der Gesetzesänderung vom 21. Oktober 2007 für solche Erlassfälle zuständig. Indes verlangt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nicht einen Erlass der Steuern, sondern die Aufhebung und Neuveranlagung der Reittiersteuern für die Jahre 2003 und 2004.