Nachdem die Steuerpflichtigen ihren Meldepflichten nicht nachgekommen seien, habe sie auf die GELAN-Datenerhebung vom 2. Mai 2003 und vom 4. Mai 2004 abgestellt. Die Zahlenangaben der Steuerpflichtigen in ihrer Beschwerde seien nicht glaubwürdig, weil sie im Vergleich zu den Vor- und Nachjahren wesentlich niedriger seien. Am 4. Juni 2007 leitete das Volkswirtschaftsdepartement die Beschwerde an das Kantonale Steuergericht zur Behandlung weiter. In ihrer Rückäusserung hielten die Steuerpflichtigen an ihren Begehren fest und wiederholten ihre Begründung. Erwägungen 1. Die Beschwerdesache wurde dem Steuergericht vom Volkswirtschaftsdepartement überwiesen.