3. Über ihren Rechtsvertreter erhoben die Steuerpflichtigen Beschwerde beim Volkswirtschaftsdepartement, welches in der Rechtsmittelbelehrung als zuständig bezeichnet worden war. Sie beantragten die Feststellung, dass die Gemeinde auf die Erhebung einer Reittiersteuer für das Jahr 2003 verzichtet habe, die Vornahme der Steuerveranlagung gestützt auf den effektiven Pferdebestand und als Eventualantrag die Feststellung, dass die Steuerpflichtigen nicht Steuersubjekt und nicht abgabepflichtig seien. Sie machen geltend, der Pferdebestand, welcher der Besteuerung zugrunde gelegt wurde, sei im Vergleich zum Vorjahr 2002 und zu den Nachjahren 2005 bis 2007 zu hoch.