diese sind gegenüber der Gemeinde abrechnungspflichtig (§ 4.2 Regl). Übertretungen des Reittierreglements werden mit einer Busse von bis zu Fr. 300.-- geahndet (§ 12 Regl). 2. Die Steuerpflichtigen A.X. und B.X. führen in der Gemeinde R./SO einen Pferdepensionsstall. Für die Steuerjahre 2003 und 2004 unterliessen sie es, der Gemeinde die Reittierbestände zu melden. Am 3. Juli 2006 forderte die Gemeinde die Stallbesitzer schriftlich auf, den Reittierbestand zu melden und kündigte an, anderenfalls auf die ihr vorliegenden GELAN Daten abzustellen und die Besteuerung aufgrund dieser Daten vorzunehmen.