Die Einwohnergemeinde R./SO hat in einem von ihr erlassenen Reittierreglement (Regl) eine Reittiersteuer eingeführt. Sämtliche im Gemeindebann R./SO gehaltenen Reittiere unterliegen einer Reittiersteuer (§ 1.1 Regl). Als Reittiere gelten Tiere, die beschlagen sind. Steuerpflichtig ist der Eigentümer des Reittiers (§ 2 Regl). Die Stallbesitzer haben jährlich die in ihren Ställen stationierten Pferde zu melden (§ 3.1 Regl). Die Reittierabgabe beträgt Fr. 150.-- pro Reittier (§ 4.1 Regl). Die Rechnungsstellung erfolgt an die Stallbesitzer; diese sind gegenüber der Gemeinde abrechnungspflichtig (§ 4.2 Regl).