Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des StG sind auf die Gemeindesteuern und damit auch auf die Spezialsteuern der Gemeinden anwendbar. 3. Sieht ein Gemeindesteuerreglement vor, dass die Eigentümer von Reittieren steuerpflichtig sind und kommt ein Stallbesitzer seinen Meldepflichten betr. der bei ihm stationierten (in fremdem Eigentum stehenden) Reittiere nicht nach, kann bei der Ermessensveranlagung davon ausgegangen werden, dass der Stallbesitzer Eigentümer dieser Reittiere ist. Sachverhalt 1. Die Einwohnergemeinde R./SO hat in einem von ihr erlassenen Reittierreglement (Regl) eine Reittiersteuer eingeführt.