{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2008-11-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGDIV-2007-7_2008-11-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128479&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=37&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "3e5316881b85e2b9550256e27c7c46c4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGDIV.2007.7", "in fremdem Eigentum stehenden"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 03.11.2008 SGDIV.2007.7 (in fremdem Eigentum stehenden)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 03.11.2008 SGDIV.2007.7 (in fremdem Eigentum stehenden)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 03.11.2008 SGDIV.2007.7 (in fremdem Eigentum stehenden)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialsteuern der Gemeinden, Reittiersteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:04", "Checksum": "a7ffef49d23835ec7e2679fbbfe06cce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 03.11.2008 SGDIV.2007.7 (in fremdem Eigentum stehenden)\nRegeste:\nSpezialsteuern der Gemeinden, Reittiersteuer\n\n\nVorliegend ist die Einsprache gegen die Ermessensveranlagung nur deshalb rechtzeitig erfolgt, weil die Veranlagungsverfügung keine Rechtsmittelbelehrung enthielt. Einsprache gegen Ermessensveranlagung sind gemäss § 149 Abs. 4 StG nur möglich, wenn die Veranlagung offensichtlich unrichtig ist und, wenn sie begründet und belegt wird. Die offensichtliche Unrichtigkeit ergibt sich aus dem vorliegenden Vergleich der Pferdebestände. Als Beweismittel und Belege wurden die Veranlagung der Vor- und Nachjahre eingereicht, welche auf den jeweiligen Meldungen der Rekurrenten des Pferdebestands basieren. Diese Zahlen sind auch von der Gemeinde anerkannt und übernommen worden.\nEs rechtfertigt sich deshalb, die Veranlagung für das Steuerjahr 2004, welche ermessensweise erfolgte, zu korrigieren und bei der Veranlagung der Reittiersteuer für das Steuerjahr 2004 auf einen Reittierbestand von 43.5 Reittiere abzustellen, entsprechend dem Durchschnitt des Vorjahres und des Folgejahres. Dies ergibt eine Reittierabgabe auf 43.5 Reittieren zu je Fr. 150.--, total Fr. 6'525.--.\nDer Rekurs ist in diesem Punkt gutzuheissen. Die Veranlagung der Reittiersteuer ist auf diesen Betrag zu korrigieren.\nSteuergericht, Urteil vom 3. November 2008"}