{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2008-11-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGDIV-2007-7_2008-11-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128479&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=37&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "3e5316881b85e2b9550256e27c7c46c4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGDIV.2007.7", "in fremdem Eigentum stehenden"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 03.11.2008 SGDIV.2007.7 (in fremdem Eigentum stehenden)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 03.11.2008 SGDIV.2007.7 (in fremdem Eigentum stehenden)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 03.11.2008 SGDIV.2007.7 (in fremdem Eigentum stehenden)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialsteuern der Gemeinden, Reittiersteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:04", "Checksum": "a7ffef49d23835ec7e2679fbbfe06cce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 03.11.2008 SGDIV.2007.7 (in fremdem Eigentum stehenden)\nRegeste:\nSpezialsteuern der Gemeinden, Reittiersteuer\n\n\n4. Im Steuersystem gehören Reittiersteuern zu den sogenannten Besitzersteuern. Steuerobjekt ist der Besitz an einer Sache im Hinblick auf besondere ökonomische Vorteile, welche dieser Bezug verschafft, oder im Hinblick auf einen höheren Grad der Lebenshaltung und eine höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, welche aus diesem Bezug gefolgert werden kann (E. Blumenstein / P. Locher, System des Schweizerischen Steuerrechts, Zürich 2002, S.223f). Es handelt sich dabei um eine sogenannte „Gemengsteuer“, weil die Steuer auch Gebührenelemente beinhaltet (a.a.O.), wobei es sich aber klar um eine Steuer handelt. Das Reittierreglement der Gemeinde R./SO spricht von einer „Abgabe“.\nSteuerobjekt im Reittierreglement ist das Halten von Reittieren im Gemeindebann (§ 1.1 Regl). Das Halten ist das typische Element von Besitzersteuern, wie auch bei der Hundesteuer oder bei der Motorfahrzeugsteuer. Steuersubjekt im Reittierreglement der Gemeinde ist im Unterschied zu den beiden vorgenannten Steuern (Hundesteuer bzw. Motorfahrzeugsteuer), wo jeweils der Halter (und nicht der Eigentümer) das Steuersubjekt ist, jedoch nicht der Halter der Reittiere, d. h. derjenige, der den unmittelbaren Besitz über das Reittier ausübt, sondern der Eigentümer. Der Eigentümer kann zwar auch Halter der Reittiere sein, wenn er den unmittelbaren Besitz selber ausübt. Wenn er die Reittiere jedoch in einen Pensionsstall einstellt, übt er nicht mehr unmittelbaren Besitz aus und verliert die Haltereigenschaft. In solchen Fällen übt er den Besitz nur noch mittelbar über den Pferdepensionsgeber aus, der selber zum Halter wird. Die Haltereigenschaft kann auch abwechseln, je nach dem wer das Reittier gerade gebraucht (vgl. auch BG 104 II 23ff). Sind die Reittiere bei Dritten eingestellt, sind zwar die Eigentumsverhältnisse klar, jedoch können davon die Besitzesverhältnisse abweichen, weil der Pferdepensionsgeber unselbständigen unmittelbaren Besitz, und der Eigentümer selbständigen aber nur mittelbaren Besitz ausübt (Art. 920 ZGB).\nWeil das Steuersubjekt im Reittierreglement der Gemeinde der Eigentümer des Reittiers ist (§ 2 Regl), können die Rekurrenten grundsätzlich nicht mit einer Reittiersteuer belegt werden für Reittiere, deren Eigentümer sie nicht sind. Insofern ist den Rekurrenten recht zu geben. Als Stallbesitzer sind sie zwar meldepflichtig (§ 3.2 Regl) und abrechnungspflichtig (§ 4.2 Regl), jedoch nicht steuerpflichtig (§ 2 Regl). Kommen sie ihrer Meldepflicht nicht nach, liegt eine Übertretung des Reglements vor, welche mit einer Busse bis zu Fr. 300.— geahndet werden kann (§ 12.1 Regl).\n5. Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Steuergesetzes (§ 118-204 StG) sind auch auf die Steuern der Gemeinden anwendbar (§ 258 Abs. 1 StG), damit auch auf die Spezialsteuern der Gemeinden. Kommt der Steuerpflichtige seinen Meldepflichten nicht nach, ist gemäss § 147 StG eine Ermessensveranlagung vorzunehmen.\nStallbesitzer wie die Rekurrenten, üben, wie bereits ausgeführt, den unmittelbaren Besitz an den von ihnen gehaltenen Reittieren aus. Aus dem Besitz leitet sich auch die Vermutung des Eigentums ab (Art. 930 Abs. 1 ZGB). Kommt der Stallbesitzer seinen Meldepflichten nicht nach, ist es bei der Ermessensveranlagung gerechtfertigt und nicht pflichtwidrig, aus dem Besitz auch auf das Eigentum zu schliessen. Dies hat die Gemeinde vorliegend getan. Die Rekurrenten haben bisher, weder bei der Gemeinde noch im Rekursverfahren, Angaben darüber gemacht, welche Pferde in ihrem Eigentum sind und welche Pferde im Eigentum Dritter stehen. Deshalb greift die Vermutung gemäss Art. 930 ZGB, dass die Rekurrenten als Halter der bei ihnen eingestellten Pferde, welche den unmittelbaren Besitz über die Reitpferde ausüben, auch deren Eigentümer sind. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Nachweis des Gegenteils umgestossen werden. Einen solchen Nachweis haben die Rekurrenten im vorliegenden Verfahren nicht erbracht. Die Rekurrenten sind wegen der Vermutung nach Art. 930 ZGB als Eigentümer anzusehen und damit Steuersubjekt.\n6. Strittig ist der Pferdebestand bei den Rekurrenten im Jahr 2004. Bei der Ermessensveranlagung hat die Gemeinde auf die Daten abgestellt, die ihr verfügbar waren, nämlich auf die sogenannten GELAN Daten. Auf diese Daten abzustellen ist nicht pflichtwidrig, weil die Daten jeweils von den Landwirtschaftsbetrieben selber stammen, also im vorliegenden Fall von den Rekurrenten selber, um damit Direktzahlungen für die Landwirtschaft zu erhalten. Allerdings ist es richtig, dass diese Daten auch Tiere mitumfassen, die nicht „beschlagen“ und damit nicht „Reittiere“ sind. Dies können im vorliegenden Fall Pferde für die Aufzucht oder Pferde in der Alterspension sein. Trotzdem ist es nicht pflichtwidrig, auf die GELAN Daten abzustellen, wenn seitens des meldepflichtigen Stallbesitzers – wie im vorliegenden Fall – keine Angaben zur Steuerveranlagung erfolgen.\nDie Rekurrenten machen im Rekursverfahren geltend, in den Jahren 2003 bzw. 2004 seien 28.5 bzw. 29.5 Pferde bei ihnen eingestellt gewesen. Weitere Nachweise für diese Behauptungen bringen sie nicht vor. Die Gemeinde zweifelt an der Richtigkeit dieser Angaben. Im Vorjahr 2002 bzw. in den nachfolgenden Jahren 2005, 2006, 2007 wurden folgende Reittierbestände gemeldet und von der Gemeinde anerkannt: 40.5 bzw. 46.5 bzw. 39.5 bzw. 48 Reittiere, demnach im Durchschnitt jährlich 43.5 Reittiere. Diese Zahlen weichen nun doch erheblich von den GELAN Daten mit 60 Nutztieren ab, welche der Veranlagung für das Steuerjahr 2004 zugrunde gelegt wurden (Abweichung ca. 38%)."}