{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2008-11-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGDIV-2007-7_2008-11-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128479&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=37&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "3e5316881b85e2b9550256e27c7c46c4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGDIV.2007.7", "in fremdem Eigentum stehenden"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 03.11.2008 SGDIV.2007.7 (in fremdem Eigentum stehenden)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 03.11.2008 SGDIV.2007.7 (in fremdem Eigentum stehenden)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 03.11.2008 SGDIV.2007.7 (in fremdem Eigentum stehenden)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialsteuern der Gemeinden, Reittiersteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:04", "Checksum": "a7ffef49d23835ec7e2679fbbfe06cce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 03.11.2008 SGDIV.2007.7 (in fremdem Eigentum stehenden)\nRegeste:\nSpezialsteuern der Gemeinden, Reittiersteuer\n\n\n1. Die Beschwerdesache wurde dem Steuergericht vom Volkswirtschaftsdepartement überwiesen. Seine Zuständigkeit überprüft das Steuergericht von Amtes wegen. Der Entscheid richtet sich gegen den Erlass einer Gemeindesteuer. Nach bisherigem Recht war der Regierungsrat Beschwerdeinstanz für Streitigkeiten um den Erlass von Gemeindesteuern (§ 255 Abs. 3 StG). Das Steuergericht ist erst seit der Gesetzesänderung vom 21. Oktober 2007 für solche Erlassfälle zuständig.\nIndes verlangt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nicht einen Erlass der Steuern, sondern die Aufhebung und Neuveranlagung der Reittiersteuern für die Jahre 2003 und 2004. Er verlangt demnach die Neubeurteilung der Veranlagungen und nicht bloss die Überprüfung des Erlassentscheides des Gemeinderates.\nDie Veranlagungsverfügungen datieren vom 22. Dezember 2006 und wurden am 6. März 2007 abgemahnt. Gemäss § 258 Abs. 1 ist die Einsprachefrist von 30 Tagen (§ 149 Abs. 2 StG) auch auf die Gemeindesteuern anwendbar. Damit wäre die Einsprachefrist von 30 Tagen zur Anfechtung und Neubeurteilung der Veranlagung abgelaufen. Die Veranlagungsverfügungen für das Steuerjahr 2003 und 2004 enthalten (im Unterschied zur Veranlagungsverfügung betreffend Reittiersteuer 2002) keine Rechtsmittelbelehrung. Damit wurde den Rekurrenten die Möglichkeit genommen, die Veranlagungen auf ihre Richtigkeit überprüfen zu lassen.\nAus diesem Versäumnis darf den Rekurrenten als Betroffene kein Nachteil entstehen. Die Beschwerden an das Volkswirtschaftsdepartements sind deshalb als Rekurs gegen die Veranlagungsverfügungen entgegenzunehmen und vollumfänglich, d. h. materiell auf die Richtigkeit der Veranlagung, und nicht bloss auf den Erlassentscheid zu überprüfen.\n2. Die Reittierabgabe 2003 hat der Gemeinderat den Rekurrenten erlassen. Wie sich aus dem Beschlussprotokoll des Gemeinderates ergibt, wurde der Erlass – entgegen der Ansicht der Gemeinde – nicht von Bedingungen oder Vorbehalten abhängig gemacht. Aus dem Beschluss und der Mitteilung an die Rekurrenten geht eindeutig hervor, das die Reittierabgabe von Fr. 8'500.-- für das Jahr 2003 erlassen wurde und dass jene von Fr. 9'000.-- für das Jahr 2004 zu bezahlen ist. Zufolge des erfolgten Erlasses der Reittierabgabe 2003 sind die Rekurrenten nicht beschwert. Auf den Rekurs ist bezüglich der Reittiersteuer 2003 nicht einzutreten.\nDie Überprüfung beschränkt sich demnach auf die Reittiersteuer 2004.\n3. Die Gemeinden sind berechtigt, Spezialsteuern auf Gegenständen zu erheben, die der Staat nicht besteuert (§ 2 Abs. 1 StG). Eine gleiche Bestimmung enthielten die früheren Steuergesetze vom 29. Januar 1961 (§1 Abs. 3 aStG 1961) und vom 24. September 1939 (§ 4 Abs. 4 aStG 1939). Mit der Steuergesetzgebung vom 24. September 1939 wurde die Steuerautonomie der Gemeinden im Kanton grundsätzlich aufgehoben und ein einheitliches Steuerrecht für Staat und Gemeinden geschaffen (KRKE 1942 Nr. 69 S.88). Art. 46 Abs. 2 KV schränkt die Steuerautonomie der Gemeinden ein und stellt diese unter den Gesetzesvorbehalt: „Die Einwohnergemeinde können weitere Abgaben erheben, soweit das Gesetz es gestattet“. Die Gemeindeautonomie in Steuersachen steht demnach unter Gesetzesvorbehalt und leistet sich damit direkt aus der Kompetenzdelegation im Steuergesetz (§ 2 Abs. 1 StG) ab. Damit wird die Einheitlichkeit des Steuersystems im Kanton gewährleistet.\nGemäss § 257 StG sind die nach dem Steuergesetz zulässigen Gemeindesteuerbestimmungen in einem Reglement niederzulegen, welches der Genehmigung durch das Finanzdepartement bedarf. Dieser Genehmigungsvorbehalt bestand auch unter den früheren Steuergesetzen, wobei der Regierungsrat die Genehmigungsinstanz war (§ 5 aStG 1961 und aStG 1939). In seinem Entscheid vom 17. September 1996 (Nr. 2205) in Sachen Reittierreglement Gemeinde Witterswil entschied der Regierungsrat, weil die Einführung von Reittiersteuern vom Kanton weder vorgeschrieben noch erforderlich seien, bedürfe ein Reglement der Gemeinde über die Einführung einer solchen Steuer keiner Genehmigung durch den Kanton. Dieser Auffassung ist nicht zuzustimmen. Gemäss dem Wortlaut von § 257 StG sind alle nach dem Steuerrecht zulässigen Gemeindesteuerbestimmungen in einem Steuerreglement niederzulegen und zu genehmigen. Darunter fallen auch Steuern, welche die Gemeinden gemäss § 2 Abs. 1 StG autonom zu erheben ermächtigt sind. Auch diese gehören in ein Steuerreglement. Als zulässige Bestimmung des Gemeindesteuerrechts unterliegen sie ebenfalls dem Genehmigungsvorbehalt.\nDie Genehmigung von Steuerreglementen der Gemeinden hat indes nur deklaratorische Bedeutung und wirkt nicht konstitutiv (KRKE 1940 Nr. 6). Diese Steuerreglemente erwachsen auch in Rechtskraft, wenn, wo sie im autonomen Bereich handeln, die Genehmigung nicht oder noch nicht vorliegt, allerdings unter dem Vorbehalt der Gesetzmässigkeit.\nIm vorliegenden Fall scheint das Reittierreglement der Gemeinde R./SO in Bezug auf die darin enthaltenen steuerrechtlichen Bestimmungen vom Kanton nicht genehmigt worden zu sein. Dies schliesst die Anwendbarkeit und die Gültigkeit der Bestimmungen über die Reittiersteuer jedoch nicht aus. Deshalb ist die Gemeinde berechtigt, eine Reittiersteuer zu erheben, auch wenn die Genehmigung des Kantons nicht oder noch nicht vorliegt."}