{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2008-11-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGDIV-2007-7_2008-11-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128479&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=37&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "3e5316881b85e2b9550256e27c7c46c4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGDIV.2007.7", "in fremdem Eigentum stehenden"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 03.11.2008 SGDIV.2007.7 (in fremdem Eigentum stehenden)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 03.11.2008 SGDIV.2007.7 (in fremdem Eigentum stehenden)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 03.11.2008 SGDIV.2007.7 (in fremdem Eigentum stehenden)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialsteuern der Gemeinden, Reittiersteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:04", "Checksum": "a7ffef49d23835ec7e2679fbbfe06cce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 03.11.2008 SGDIV.2007.7 (in fremdem Eigentum stehenden)\nRegeste:\nSpezialsteuern der Gemeinden, Reittiersteuer\n\nKSGE 2008 Nr. 1\n1. Gemeindesteuerreglemente sind grundsätzlich genehmigungsbedürftig. Liegt keine solche Genehmigung vor, ist die Anwendbarkeit und Gültigkeit des Gemeindesteuerreglements nicht ausgeschlossen, sofern es gesetzeskonform ist.\n2. Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des StG sind auf die Gemeindesteuern und damit auch auf die Spezialsteuern der Gemeinden anwendbar.\n3. Sieht ein Gemeindesteuerreglement vor, dass die Eigentümer von Reittieren steuerpflichtig sind und kommt ein Stallbesitzer seinen Meldepflichten betr. der bei ihm stationierten (in fremdem Eigentum stehenden) Reittiere nicht nach, kann bei der Ermessensveranlagung davon ausgegangen werden, dass der Stallbesitzer Eigentümer dieser Reittiere ist.\nSachverhalt\n1. Die Einwohnergemeinde R./SO hat in einem von ihr erlassenen Reittierreglement (Regl) eine Reittiersteuer eingeführt. Sämtliche im Gemeindebann R./SO gehaltenen Reittiere unterliegen einer Reittiersteuer (§ 1.1 Regl). Als Reittiere gelten Tiere, die beschlagen sind. Steuerpflichtig ist der Eigentümer des Reittiers (§ 2 Regl). Die Stallbesitzer haben jährlich die in ihren Ställen stationierten Pferde zu melden (§ 3.1 Regl). Die Reittierabgabe beträgt Fr. 150.-- pro Reittier (§ 4.1 Regl). Die Rechnungsstellung erfolgt an die Stallbesitzer; diese sind gegenüber der Gemeinde abrechnungspflichtig (§ 4.2 Regl). Übertretungen des Reittierreglements werden mit einer Busse von bis zu Fr. 300.-- geahndet (§ 12 Regl).\n2. Die Steuerpflichtigen A.X. und B.X. führen in der Gemeinde R./SO einen Pferdepensionsstall. Für die Steuerjahre 2003 und 2004 unterliessen sie es, der Gemeinde die Reittierbestände zu melden. Am 3. Juli 2006 forderte die Gemeinde die Stallbesitzer schriftlich auf, den Reittierbestand zu melden und kündigte an, anderenfalls auf die ihr vorliegenden GELAN Daten abzustellen und die Besteuerung aufgrund dieser Daten vorzunehmen. GELAN steht für „Gesamtlösung EDV Landwirtschaft“ und ist das Informatiksystem, mit welchem die Agrardaten aus der Landwirtschaft erfasst und bearbeitet werden, um Direktzahlungen an die Landwirtschaft zu leisten. In diesen Daten befinden sich auch die Tierbestände der einzelnen Landwirtschaftsbetriebe.\nWeil die Steuerpflichtigen dennoch die Meldung unterliessen, veranlagte die Gemeinde am 22. Dezember 2006 die Reittiersteuer für das Steuerjahr 2003, gemäss GELAN Daten ausgehend von 57 Pferden, mit Fr. 8'550.-- und für das Steuerjahr 2004, gemäss GELAN Daten ausgehend von 60 Pferden, total Fr. 9'000.--. Die Veranlagungsverfügungen enthielten keine Rechtsmittelbelehrung.\nWeil keine Zahlung erfolgte, mahnte die Gemeinde am 6. März 2007.\nIn einem persönlichen Gespräch ersuchten die Steuerpflichtigen um Erlass der Steuer. An seiner Sitzung vom 16. April 2007 entschied der Gemeinderat „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und im Sinne eines einmaligen Entgegenkommens werden die Beiträge für das Steuerjahr 2003 im Betrage von Fr. 8'500.-- erlassen. Die für das Steuerjahr 2004 geschuldeten Fr. 9'000.-- müssen innert 30-tägiger Zahlungsfrist, d. h. bis spätestens am 17. Mai 2007 beglichen werden.“ Am 17. April 2007 eröffnete die Gemeinde den Steuerpflichtigen diesen Entscheid „ … dennoch werden Ihnen unpräjudiziell, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und im Sinne eines einmaligen Entgegenkommens die Beiträge für das Steuerjahr 2003 im Betrag von Fr. 8'500.-- erlassen. Wir ersuchen Sie, die für das Steuerjahr 2004 geschuldeten Fr. 9'000.-- innert 30-tägiger Zahlungsfrist, d.h. bis spätestens am 17. Mai 2007 zu bezahlen, anderenfalls wir gezwungen sind, die erforderlichen rechtlichen Schritte zu ergreifen.“ Dieser Entscheid war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.\n3. Über ihren Rechtsvertreter erhoben die Steuerpflichtigen Beschwerde beim Volkswirtschaftsdepartement, welches in der Rechtsmittelbelehrung als zuständig bezeichnet worden war. Sie beantragten die Feststellung, dass die Gemeinde auf die Erhebung einer Reittiersteuer für das Jahr 2003 verzichtet habe, die Vornahme der Steuerveranlagung gestützt auf den effektiven Pferdebestand und als Eventualantrag die Feststellung, dass die Steuerpflichtigen nicht Steuersubjekt und nicht abgabepflichtig seien. Sie machen geltend, der Pferdebestand, welcher der Besteuerung zugrunde gelegt wurde, sei im Vergleich zum Vorjahr 2002 und zu den Nachjahren 2005 bis 2007 zu hoch. Die GELAN Daten umfassen den gesamten Tierbestand, also Reittiere (beschlagen) und weitere Tiere (unbeschlagen), welche nicht als Reittiere eingesetzt werden. Die GELAN Daten dürften deshalb für die Veranlagung nicht übernommen werden. Den Pferdebestand für das Jahr 2003 hätten sie mit einer Mutationsmeldung der Gemeinde mitgeteilt. Dabei verweisen sie auf einen Brief an die Gemeinde vom 3. Juli 2006. Die effektiven Tierbestände seien für das Jahr 2003 28.5 Reittiere und für das Jahr 2004 29.5 Reittiere. Dies sei auch der Gemeinde bekannt. Ferner seien nicht sie das Steuersubjekt, sondern die jeweiligen Eigentümer der Reitpferde.\nDie Gemeinde beantragte Abweisung. Es sei festzustellen, dass die Steuerpflichtigen die Steuer für beide Jahre schulden und insgesamt Fr. 8'700.— zu bezahlen hätten. Beim Erlass der Steuer 2003 durch den Gemeinderat habe es sich um ein unpräjudizielles Angebot gehandelt. Nachdem die Steuerpflichtigen ihren Meldepflichten nicht nachgekommen seien, habe sie auf die GELAN-Datenerhebung vom 2. Mai 2003 und vom 4. Mai 2004 abgestellt. Die Zahlenangaben der Steuerpflichtigen in ihrer Beschwerde seien nicht glaubwürdig, weil sie im Vergleich zu den Vor- und Nachjahren wesentlich niedriger seien.\nAm 4. Juni 2007 leitete das Volkswirtschaftsdepartement die Beschwerde an das Kantonale Steuergericht zur Behandlung weiter. In ihrer Rückäusserung hielten die Steuerpflichtigen an ihren Begehren fest und wiederholten ihre Begründung.\nErwägungen"}