Diese doppelte Voraussetzung trifft im vorliegenden Fall ohne Zweifel zu. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Akteneinsicht in die Steuererklärungen 1996 bis 2002 der Erblasserin gegeben sind. Die Verfügung der Veranlagungsbehörde vom 7. August 2003 ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Steuergericht, Urteil vom 26. Januar 2004