Das Akteneinsichtsrecht setzt bei abgeschlossenem Verfahren ein schützenswertes Interesse voraus (BGE 122 I 153). Nach rechtskräftigem Abschluss des Veranlagungsverfahrens steht auch den Erben grundsätzlich kein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht mehr zu. Den Erben werden jedoch auch die Akten rechtskräftig abgeschlossener Verfahren geöffnet, wenn und soweit sie ein rechtlich erhebliches Interesse am Einsichtsrecht (z.B. der Klärung von Erbansprüchen) nachweisen und die Gewährung des Akteneinsichtsrechts zumutbar erscheint (vgl. Felix Richner, Walter Frei, Stefan Kaufmann: Handkommentar zum DBG, S. 873). Diese doppelte Voraussetzung trifft im vorliegenden Fall ohne Zweifel zu.