Dass sich diese Aussage nur auf Verfahren bezieht, die noch nicht abgeschlossen sind, wie die Steuerbehörde geltend macht, kann aus dem zitierten Kreisschreiben nicht entnommen werden. Was den von der Steuerbehörde angeführten Bundesgerichtsentscheid (121 III 122) betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine zivilprozessrechtliche Auseinandersetzung handelt, bei der andere Voraussetzungen gelten (vgl. ASA 64, S. 341). Somit ist jeder einzelne Erbe berechtigt, Akteneinsicht zu verlangen. 8. Das Akteneinsichtsrecht setzt bei abgeschlossenem Verfahren ein schützenswertes Interesse voraus (BGE 122 I 153).