Deshalb steht das Auskunftsrecht jedem Erben individuell zu (vgl. Jean Nicolas Druey, Grundriss des Erbrechts, § 13 N 14). Auch im Kreisschreiben Nr. 24 der ESTV vom 7. Oktober 1952 wird bereits diese Auffassung vertreten: Für die Einsichtnahme in die Steuerakten ist eine gegenseitige Zustimmung der verschiedenen Erben nicht erforderlich. Dass sich diese Aussage nur auf Verfahren bezieht, die noch nicht abgeschlossen sind, wie die Steuerbehörde geltend macht, kann aus dem zitierten Kreisschreiben nicht entnommen werden.