jedem Erben muss es im Hinblick auf seine Solidarhaftung gestattet sein, seine eigenen Interessen selbständig wahrzunehmen und zum Beispiel Akteneinsicht zu verlangen (Martin Zweifel, Peter Athanas, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I/2a, S. 102). Unbestritten ist, dass jeder Erbe selbständig die Revision einer rechtskräftigen Veranlagung des Erblassers verlangen kann (vgl. ASA 64, S. 354). Damit ein Erbe aber seine Verfahrensrechte ausüben, das heisst einen Revisionsgrund geltend machen kann, muss er über die entsprechenden Auskunftsrechte verfügen. Deshalb steht das Auskunftsrecht jedem Erben individuell zu (vgl. Jean Nicolas Druey, Grundriss des Erbrechts, § 13 N 14).