Bei einem hängigen Veranlagungsverfahren kann die herrschende Lehre zur Frage, ob ein Gesuch um Akteneinsicht durch einen einzelnen oder lediglich durch sämtliche Erben rechtsgültig gestellt werden kann, wie folgt zusammengefasst werden: Die Erben bilden im Veranlagungsverfahren wegen der Unteilbarkeit des ihnen gemeinsamen Steuerobjekts in Form des steuerbaren Einkommens des Erblassers eine notwendige Streitgenossenschaft; jedem Erben muss es im Hinblick auf seine Solidarhaftung gestattet sein, seine eigenen Interessen selbständig wahrzunehmen und zum Beispiel Akteneinsicht zu verlangen (Martin Zweifel, Peter Athanas, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I/2a, S. 102).