Unbestritten ist, dass das Gesuch allein durch den Rekurrenten und Beschwerdeführer, ohne Einbezug der anderen gesetzlichen Erben erfolgte. 6. Strittig ist, ob der Rekurrent und Beschwerdeführer als Erbe nur dann Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nehmen kann, wenn das Gesuch von sämtlichen Erben schriftlich gestellt und ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird. 7. Bei einem hängigen Veranlagungsverfahren kann die herrschende Lehre zur Frage, ob ein Gesuch um Akteneinsicht durch einen einzelnen oder lediglich durch sämtliche Erben rechtsgültig gestellt werden kann, wie folgt zusammengefasst werden: