In casu wird nicht geltend gemacht, dass die Akteneinsicht die Geheimsphäre der Erblasserin ver-letzen würde. Somit haben die Erben grundsätzlich ein uneingeschränktes Recht auf Akteneinsicht in die Steuererklärungen der Erblasserin (1996-2002). 5. Gemäss Inventar über den Vermögensnachlass der verstorbenen Ma. B. vom 20. Oktober 2002 ist R. B. gesetzlicher Erbe. Mit Schreiben vom 17. Juli 2003 ersuchte der Rekurrent um Auskunft und Einsicht in die Steuererklärungen der Verstorbenen für die Jahre 1996 bis 2002. Unbestritten ist, dass das Gesuch allein durch den Rekurrenten und Beschwerdeführer, ohne Einbezug der anderen gesetzlichen Erben erfolgte.