Andere Akten stehen ihnen zur Einsicht offen, falls sie Entscheidungsgrundlage gebildet haben und soweit nicht öffentliche oder private Interessen der Einsichtnahme entgegenstehen. Ausnahmsweise können schützenswerte Interessen des Erblassers, insbesondere des Persönlichkeitsschutzes, zu einer Beschränkung des Einsichtsrechts führen. Bei den Steuererklärungen der Erblasserin, in die Einsicht verlangt wird, handelt es sich zweifellos um Akten, in die grundsätzlich ein uneingeschränktes Recht auf Akteneinsicht besteht. In casu wird nicht geltend gemacht, dass die Akteneinsicht die Geheimsphäre der Erblasserin ver-letzen würde.