DBG bzw. Artikel 41 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) haben die Erben als Steuernachfolger des Erblassers nicht nur im hängigen Verfahren, sondern auch hinsichtlich rechtskräftig abgeschlossener Verfahren ein uneingeschränktes Recht auf Akteneinsicht bezüglich jener Akten, die der Erblasser selber eingereicht oder unterzeichnet hat (vgl. Martin Zweifel, ASA 64, S. 352). Andere Akten stehen ihnen zur Einsicht offen, falls sie Entscheidungsgrundlage gebildet haben und soweit nicht öffentliche oder private Interessen der Einsichtnahme entgegenstehen.