Die Erben bilden im Veranlagungsverfahren wegen der Unteilbarkeit des ihnen gemeinsamen Steuerobjektes in Form des steuerbaren Einkommens des Erblassers eine notwendige Streitgenossenschaft. Allen Erben muss es im Hinblick auf ihre Solidarhaftung gestattet sein, ihre eigenen Interessen selbständig wahrzunehmen; so kann zum Beispiel jeder Erbe Akteneinsicht nehmen (vgl. Martin Zweifel, Peter Athanas, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I/2a, S. 102). 4. Nach § 134 Absatz 1 StG und Artikel 114 Absatz 1 DBG bzw. Artikel