3. Stirbt der Steuerpflichtige, so treten seine Erben als Gesamtnachfolger in seine Rechte und Pflichten ein (§ 18 Abs. 1 StG, Art. 12 Abs. 1 DBG). Aus der Universalsukzession in das Steuerrechtsverhältnis des Erblassers folgt, dass die Erben in ein hängiges Verfahren des verstorbenen Steuerpflichtigen in jenem Verfahrensstadium und in jener verfahrensrechtlichen Lage eintreten, in welchem sich das Verfahren bei dessen Tod befunden hat (vgl. Martin Zweifel, die verfahrens- und steuerstrafrechtliche Stellung der Erben bei den Einkommens- und Vermögenssteuern, ASA 64 (1995/96), S. 339f.).