Erwägungen 1. ... 2. Nach § 134 Absatz 1 StG und Artikel 114 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) sind Steuerpflichtige berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen. Die übrigen Akten stehen den Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhalts abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (§ 134 Abs. 2 StG, Art. 114 Abs. 2 DBG). 3. Stirbt der Steuerpflichtige, so treten seine Erben als Gesamtnachfolger in seine Rechte und Pflichten ein (§ 18 Abs. 1 StG, Art. 12 Abs. 1 DBG).