Steuerverwaltung vom 7. Oktober 1952 werde festgehalten, dass jeder einzelne Erbe in die steuerrechtliche Stellung des Erblassers eintrete. Dazu gehöre einerseits die Erfüllung der verfahrensrechtlichen Pflichten, andererseits müssten ihm auch die entsprechenden Rechte, das heisst die verfahrensrechtlichen Rechte eingeräumt werden, wobei eine Zustimmung aller Miterben nicht erforderlich sei, seien doch die Miterben im Rahmen des Steuerrechtsverhältnisses untereinander nicht „Dritte“. Erwägungen 1. ...