Dafür sei aber das Institut der Akteneinsicht nicht geschaffen worden. 8. In seiner Rückausserung vom 21. Oktober machte der Vertreter geltend, dass die Aus-führungen der Veranlagungsbehörde falsch seien. In Ziffer 2 des Kreisschreibens Nr. 24 der Eidg. Steuerverwaltung vom 7. Oktober 1952 werde festgehalten, dass jeder einzelne Erbe in die steuerrechtliche Stellung des Erblassers eintrete.