In einem abgeschlossenen Verfahren sei die Akteneinsicht nur dann zuzulassen, wenn das Gesuch von allen Erben unterzeichnet worden sei. Gegen eine Akteneinsichtnahme des Rekurrenten sprächen aber auch wichtige Gründe, da mit der Gewährung der Akteneinsicht eine Benachteiligung der Miterben eintreten könnte. 7. Mit Schreiben vom 24. September 2003 schloss sich die Eidg. Steuerverwaltung der Vernehmlassung der Veranlagungsbehörde an. In seiner Beschwerde zeige der Pflichtige eindrücklich auf, dass es ihm nicht um eine Interessenwahrung gegenüber dem Fiskus, sondern um eine solche gegenüber den Miterben gehe. Dafür sei aber das Institut der Akteneinsicht nicht geschaffen worden.