In die übrigen Akten habe er gemäss § 134 Absatz 2 StG Einsicht, sofern die Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen sei und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenständen. Die Veranlagungsbehörde habe weder öffentliche noch private Interessen nachweisen können, die einer Akteneinsicht entgegenstehen würden. 6. In ihrer Vernehmlassung vom 10. September 2003 wies die Veranlagungsbehörde darauf hin, dass nur in einem hängigen Verfahren jedem einzelnen Erben die Akteneinsicht zu gewähren sei. In einem abgeschlossenen Verfahren sei die Akteneinsicht nur dann zuzulassen, wenn das Gesuch von allen Erben unterzeichnet worden sei.