Dies treffe vorliegend nicht zu. 5. Im Rekurs und der Beschwerde vom 18. August 2003 machte der Vertreter geltend, dass dem Rekurrent und Beschwerdeführer zu Unrecht das Gesuch um Akteneinsicht abgewiesen worden sei. Gestützt auf § 18 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) trete der Erbe in die Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen ein. Der Steuerpflichtige bzw. jeder einzelne Erbe habe nach § 134 Absatz 1 StG ein Einsichtsrecht in alle von ihm eingereichten oder unterzeichneten Akten. In die übrigen Akten habe er gemäss § 134 Absatz 2