Mit Rücksicht auf die Geheimsphäre des Erblassers könne das Akteneinsichtsrecht dem Erben verweigert werden. Im weiteren wird ausgeführt, dass die Erben Gesamteigentümer des Nachlasses und gemeinsam über die Rechte des Nachlasses verfügen würden. Der Erbe könne alleine Handlungen vornehmen, die als Handlungen in Bezug auf den Nachlass gelten würden, jedoch nur soweit, als keine Benachteiligung der Miterben eintrete. Gestützt darauf rechtfertige es sich, dass die Erben nur dann Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens erhielten, wenn das Gesuch von sämtlichen Erben schriftlich gestellt werde. Dies treffe vorliegend nicht zu.