Mit Verfügung vom 7. August 2003 kam die Veranlagungsbehörde dieser Aufforderung nach. Sie machte geltend, dass beim Hinschied eines Steuerpflichtigen die Erben in seine Rechte und Pflichten einträten. In Bezug auf ein abgeschlossenes Verfahren diene die Akteneinsicht nicht direkt der Wahrung seiner steuerlichen Verfahrensrechte; sie sei jedoch in solchen Fällen zu gestatten, sofern nicht öffentliche oder private Interessen entgegenständen und wenn ein schützenswertes Interesse daran glaubhaft gemacht werde. Mit Rücksicht auf die Geheimsphäre des Erblassers könne das Akteneinsichtsrecht dem Erben verweigert werden.