KSGE 2004 Nr. 3 StG § 134 Abs. 2, DBG Art. 114 Abs. 2 - Akteneinsicht. Das Auskunftsrecht steht jedem Erben individuell zu. Für die Einsichtnahme in die Steuerakten ist eine gegenseitige Zustimmung der verschiedenen Erben nicht erforderlich. Sachverhalt: 1. Am 17. Juli 2003 stellte der Vertreter für R. B. ein Gesuch um Einsicht in die Steuerakten 1996 – 2002 der am 20. Oktober 2002 verstorbenen M. B. Der Gesuchsteller ist Erbe von M. B. Die Veranlagungen der Steuerjahre 1996 – 2001 sind per Todestag alle abgeschlossen und rechtskräftig.