{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2004-01-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGDIV-2003-3_2004-01-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128569&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=15&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0f9ed3723f6de2e2da5d64b0fe636204"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGDIV.2003.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 26.01.2004 SGDIV.2003.3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 26.01.2004 SGDIV.2003.3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 26.01.2004 SGDIV.2003.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Akteneinsicht"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:31", "Checksum": "873d42443981ab1c5ad53195bc90b1cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 26.01.2004 SGDIV.2003.3\nRegeste:\nAkteneinsicht\n\n\n3. Stirbt der Steuerpflichtige, so treten seine Erben als Gesamtnachfolger in seine Rechte und Pflichten ein (§ 18 Abs. 1 StG, Art. 12 Abs. 1 DBG). Aus der Universalsukzession in das Steuerrechtsverhältnis des Erblassers folgt, dass die Erben in ein hängiges Verfahren des verstorbenen Steuerpflichtigen in jenem Verfahrensstadium und in jener verfahrensrechtlichen Lage eintreten, in welchem sich das Verfahren bei dessen Tod befunden hat (vgl. Martin Zweifel, die verfahrens- und steuerstrafrechtliche Stellung der Erben bei den Einkommens- und Vermögenssteuern, ASA 64 (1995/96), S. 339f.). Die Erben bilden im Veranlagungsverfahren wegen der Unteilbarkeit des ihnen gemeinsamen Steuerobjektes in Form des steuerbaren Einkommens des Erblassers eine notwendige Streitgenossenschaft. Allen Erben muss es im Hinblick auf ihre Solidarhaftung gestattet sein, ihre eigenen Interessen selbständig wahrzunehmen; so kann zum Beispiel jeder Erbe Akteneinsicht nehmen (vgl. Martin Zweifel, Peter Athanas, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I/2a, S. 102).\n4. Nach § 134 Absatz 1 StG und Artikel 114 Absatz 1 DBG bzw. Artikel 41 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) haben die Erben als Steuernachfolger des Erblassers nicht nur im hängigen Verfahren, sondern auch hinsichtlich rechtskräftig abgeschlossener Verfahren ein uneingeschränktes Recht auf Akteneinsicht bezüglich jener Akten, die der Erblasser selber eingereicht oder unterzeichnet hat (vgl. Martin Zweifel, ASA 64, S. 352). Andere Akten stehen ihnen zur Einsicht offen, falls sie Entscheidungsgrundlage gebildet haben und soweit nicht öffentliche oder private Interessen der Einsichtnahme entgegenstehen. Ausnahmsweise können schützenswerte Interessen des Erblassers, insbesondere des Persönlichkeitsschutzes, zu einer Beschränkung des Einsichtsrechts führen. Bei den Steuererklärungen der Erblasserin, in die Einsicht verlangt wird, handelt es sich zweifellos um Akten, in die grundsätzlich ein uneingeschränktes Recht auf Akteneinsicht besteht. In casu wird nicht geltend gemacht, dass die Akteneinsicht die Geheimsphäre der Erblasserin ver-letzen würde. Somit haben die Erben grundsätzlich ein uneingeschränktes Recht auf Akteneinsicht in die Steuererklärungen der Erblasserin (1996-2002).\n5. Gemäss Inventar über den Vermögensnachlass der verstorbenen Ma. B. vom 20. Oktober 2002 ist R. B. gesetzlicher Erbe. Mit Schreiben vom 17. Juli 2003 ersuchte der Rekurrent um Auskunft und Einsicht in die Steuererklärungen der Verstorbenen für die Jahre 1996 bis 2002. Unbestritten ist, dass das Gesuch allein durch den Rekurrenten und Beschwerdeführer, ohne Einbezug der anderen gesetzlichen Erben erfolgte.\n6. Strittig ist, ob der Rekurrent und Beschwerdeführer als Erbe nur dann Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nehmen kann, wenn das Gesuch von sämtlichen Erben schriftlich gestellt und ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird.\n7. Bei einem hängigen Veranlagungsverfahren kann die herrschende Lehre zur Frage, ob ein Gesuch um Akteneinsicht durch einen einzelnen oder lediglich durch sämtliche Erben rechtsgültig gestellt werden kann, wie folgt zusammengefasst werden: Die Erben bilden im Veranlagungsverfahren wegen der Unteilbarkeit des ihnen gemeinsamen Steuerobjekts in Form des steuerbaren Einkommens des Erblassers eine notwendige Streitgenossenschaft; jedem Erben muss es im Hinblick auf seine Solidarhaftung gestattet sein, seine eigenen Interessen selbständig wahrzunehmen und zum Beispiel Akteneinsicht zu verlangen (Martin Zweifel, Peter Athanas, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I/2a, S. 102).\nUnbestritten ist, dass jeder Erbe selbständig die Revision einer rechtskräftigen Veranlagung des Erblassers verlangen kann (vgl. ASA 64, S. 354). Damit ein Erbe aber seine Verfahrensrechte ausüben, das heisst einen Revisionsgrund geltend machen kann, muss er über die entsprechenden Auskunftsrechte verfügen. Deshalb steht das Auskunftsrecht jedem Erben individuell zu (vgl. Jean Nicolas Druey, Grundriss des Erbrechts, § 13 N 14). Auch im Kreisschreiben Nr. 24 der ESTV vom 7. Oktober 1952 wird bereits diese Auffassung vertreten: Für die Einsichtnahme in die Steuerakten ist eine gegenseitige Zustimmung der verschiedenen Erben nicht erforderlich. Dass sich diese Aussage nur auf Verfahren bezieht, die noch nicht abgeschlossen sind, wie die Steuerbehörde geltend macht, kann aus dem zitierten Kreisschreiben nicht entnommen werden. Was den von der Steuerbehörde angeführten Bundesgerichtsentscheid (121 III 122) betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine zivilprozessrechtliche Auseinandersetzung handelt, bei der andere Voraussetzungen gelten (vgl. ASA 64, S. 341). Somit ist jeder einzelne Erbe berechtigt, Akteneinsicht zu verlangen.\n8. Das Akteneinsichtsrecht setzt bei abgeschlossenem Verfahren ein schützenswertes Interesse voraus (BGE 122 I 153). Nach rechtskräftigem Abschluss des Veranlagungsverfahrens steht auch den Erben grundsätzlich kein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht mehr zu. Den Erben werden jedoch auch die Akten rechtskräftig abgeschlossener Verfahren geöffnet, wenn und soweit sie ein rechtlich erhebliches Interesse am Einsichtsrecht (z.B. der Klärung von Erbansprüchen) nachweisen und die Gewährung des Akteneinsichtsrechts zumutbar erscheint (vgl. Felix Richner, Walter Frei, Stefan Kaufmann: Handkommentar zum DBG, S. 873). Diese doppelte Voraussetzung trifft im vorliegenden Fall ohne Zweifel zu.\n9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Akteneinsicht in die Steuererklärungen 1996 bis 2002 der Erblasserin gegeben sind. Die Verfügung der Veranlagungsbehörde vom 7. August 2003 ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\nSteuergericht, Urteil vom 26. Januar 2004"}