{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2004-01-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGDIV-2003-3_2004-01-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128569&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=15&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0f9ed3723f6de2e2da5d64b0fe636204"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGDIV.2003.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 26.01.2004 SGDIV.2003.3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 26.01.2004 SGDIV.2003.3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 26.01.2004 SGDIV.2003.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Akteneinsicht"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:31", "Checksum": "873d42443981ab1c5ad53195bc90b1cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 26.01.2004 SGDIV.2003.3\nRegeste:\nAkteneinsicht\n\nKSGE 2004 Nr. 3\nStG § 134 Abs. 2, DBG Art. 114 Abs. 2 - Akteneinsicht. Das Auskunftsrecht steht jedem Erben individuell zu. Für die Einsichtnahme in die Steuerakten ist eine gegenseitige Zustimmung der verschiedenen Erben nicht erforderlich.\nSachverhalt:\n1. Am 17. Juli 2003 stellte der Vertreter für R. B. ein Gesuch um Einsicht in die Steuerakten 1996 – 2002 der am 20. Oktober 2002 verstorbenen M. B. Der Gesuchsteller ist Erbe von M. B. Die Veranlagungen der Steuerjahre 1996 – 2001 sind per Todestag alle abgeschlossen und rechtskräftig.\n2. Mit Schreiben der Veranlagungsbehörde vom 21. Juli 2003 teilte diese dem Vertreter mit, dass sie aufgrund einer Abklärung beim Rechtsdienst der Ansicht sei, dass sie keine Auskunft bezüglich rechtskräftig veranlagten Steuererklärungen erteilen könne, solange nicht alle Miterben damit einverstanden seien und diese das Gesuch um Akteneinsicht mitunterzeichnet hätten.\n3. Nach telefonischer Rücksprache wurde die Veranlagungsbehörde vom Vertreter gebeten, eine rekursfähige Verfügung zu erlassen.\n4. Mit Verfügung vom 7. August 2003 kam die Veranlagungsbehörde dieser Aufforderung nach. Sie machte geltend, dass beim Hinschied eines Steuerpflichtigen die Erben in seine Rechte und Pflichten einträten. In Bezug auf ein abgeschlossenes Verfahren diene die Akteneinsicht nicht direkt der Wahrung seiner steuerlichen Verfahrensrechte; sie sei jedoch in solchen Fällen zu gestatten, sofern nicht öffentliche oder private Interessen entgegenständen und wenn ein schützenswertes Interesse daran glaubhaft gemacht werde. Mit Rücksicht auf die Geheimsphäre des Erblassers könne das Akteneinsichtsrecht dem Erben verweigert werden. Im weiteren wird ausgeführt, dass die Erben Gesamteigentümer des Nachlasses und gemeinsam über die Rechte des Nachlasses verfügen würden. Der Erbe könne alleine Handlungen vornehmen, die als Handlungen in Bezug auf den Nachlass gelten würden, jedoch nur soweit, als keine Benachteiligung der Miterben eintrete. Gestützt darauf rechtfertige es sich, dass die Erben nur dann Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens erhielten, wenn das Gesuch von sämtlichen Erben schriftlich gestellt werde. Dies treffe vorliegend nicht zu.\n5. Im Rekurs und der Beschwerde vom 18. August 2003 machte der Vertreter geltend, dass dem Rekurrent und Beschwerdeführer zu Unrecht das Gesuch um Akteneinsicht abgewiesen worden sei. Gestützt auf § 18 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) trete der Erbe in die Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen ein. Der Steuerpflichtige bzw. jeder einzelne Erbe habe nach § 134 Absatz 1 StG ein Einsichtsrecht in alle von ihm eingereichten oder unterzeichneten Akten. In die übrigen Akten habe er gemäss § 134 Absatz 2 StG Einsicht, sofern die Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen sei und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenständen. Die Veranlagungsbehörde habe weder öffentliche noch private Interessen nachweisen können, die einer Akteneinsicht entgegenstehen würden.\n6. In ihrer Vernehmlassung vom 10. September 2003 wies die Veranlagungsbehörde darauf hin, dass nur in einem hängigen Verfahren jedem einzelnen Erben die Akteneinsicht zu gewähren sei. In einem abgeschlossenen Verfahren sei die Akteneinsicht nur dann zuzulassen, wenn das Gesuch von allen Erben unterzeichnet worden sei. Gegen eine Akteneinsichtnahme des Rekurrenten sprächen aber auch wichtige Gründe, da mit der Gewährung der Akteneinsicht eine Benachteiligung der Miterben eintreten könnte.\n7. Mit Schreiben vom 24. September 2003 schloss sich die Eidg. Steuerverwaltung der Vernehmlassung der Veranlagungsbehörde an. In seiner Beschwerde zeige der Pflichtige eindrücklich auf, dass es ihm nicht um eine Interessenwahrung gegenüber dem Fiskus, sondern um eine solche gegenüber den Miterben gehe. Dafür sei aber das Institut der Akteneinsicht nicht geschaffen worden.\n8. In seiner Rückausserung vom 21. Oktober machte der Vertreter geltend, dass die Aus-führungen der Veranlagungsbehörde falsch seien. In Ziffer 2 des Kreisschreibens Nr. 24 der Eidg. Steuerverwaltung vom 7. Oktober 1952 werde festgehalten, dass jeder einzelne Erbe in die steuerrechtliche Stellung des Erblassers eintrete. Dazu gehöre einerseits die Erfüllung der verfahrensrechtlichen Pflichten, andererseits müssten ihm auch die entsprechenden Rechte, das heisst die verfahrensrechtlichen Rechte eingeräumt werden, wobei eine Zustimmung aller Miterben nicht erforderlich sei, seien doch die Miterben im Rahmen des Steuerrechtsverhältnisses untereinander nicht „Dritte“.\nErwägungen\n1. ...\n2. Nach § 134 Absatz 1 StG und Artikel 114 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) sind Steuerpflichtige berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen. Die übrigen Akten stehen den Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhalts abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (§ 134 Abs. 2 StG, Art. 114 Abs. 2 DBG)."}