Der Antrag wurde jedoch vom Kantonsrat mit grosser Mehrheit abgelehnt (vgl. Verhandlungen des Kantonsrates von Solothurn, 1972, S. 981 f.). Der Kantonsrat hat somit ausdrücklich über den Katalog von Hundearten diskutiert, welche keine Steuerpflicht auslösen sollen. Auf Grund der Entstehung von § 8, aber auch von seinem präzisen Wortlaut aus wird klar, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Aufzählung abschliessend ist. Da der Beschwerdeführer nicht Halter solcher dort genannter Hunde ist, hat die Vorinstanz das Befreiungsgesuch zurecht abgewiesen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Steuergericht, Urteil vom 25. November 2002